Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.Paragraph 56 a, (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4)Absatz 4,Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5,Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12128374
alte Dokumentnummer
N7199956852L