Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
(2)Absatz 2,Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4)Absatz 4,Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5,Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 55 und 56 anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40088701