Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.Paragraph 30, (1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Absatz 2 bis 10 zu beschließen.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Bundesvertretung hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.
(3)Absatz 3,Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.
(4)Absatz 4,Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.
(5)Absatz 5,Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.
(6)Absatz 6,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (Paragraph 7 a, Absatz eins,) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.
(7)Absatz 7,Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,
bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S,
bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75 000 S und
über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100 000 S erhalten.
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(10)Absatz 10,Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12128631
Alte Dokumentnummer
N7199959764L