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§ 30 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 1/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.200730.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3001.02.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3001.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 3001.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 3001.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. I Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verteilung der Studierendenbeiträge

Paragraph 30, (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Absatz 3, sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 Euro,
    1. Ziffer 2
      bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 Euro,
    2. Ziffer 3
      bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 Euro und
    3. Ziffer 4
      über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 Euro erhalten.
  3. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
  4. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062512