Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82bParagraph 82 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 82b. (1) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)Paragraph 82 b, (1) Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 8 :
„(8)Absatz 8,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.''
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12128692
alte Dokumentnummer
N7199959837L