Rechtstracker.at

§ 82b SchUG

Fassungen
01.04.2000 bis 19.07.2010 — BGBl. I Nr. 98/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82b heute10.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 82b20.07.201009.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 52/2010
§ 82b01.04.200019.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/1999
§ 82b01.05.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 98/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 98/1999

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010danach: BGBl. I Nr. 52/2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

Paragraph 82 b,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 2 haben im Schuljahr 1999 aus 2000, die Hauptprüfungen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
    2. Ziffer 2
      im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
  3. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 8 :
  4. Absatz 8,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128694

alte Dokumentnummer

N7199959839L