Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999BGBl.Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82bParagraph 82 b
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b.Paragraph 82 b,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 2 haben im Schuljahr 1999 aus 2000, die Hauptprüfungen stattzufinden:
für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 8 :
„(8)Absatz 8,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010
Dokumentnummer
NOR12128694
alte Dokumentnummer
N7199959839L