Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Externistenprüfungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden
über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,
über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oderüber eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt, oder
als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
(2)Absatz 2,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.
(3)Absatz 3,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.
(4)Absatz 4,Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.
(5)Absatz 5,Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.Auf Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, finden die Paragraphen 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.
(6)Absatz 6,Externistenprüfungen gemäß
Abs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,Absatz eins, Ziffer eins, sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,
Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,
Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,Absatz eins, Ziffer 4, sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung Paragraph 34, gilt,
abzulegen.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.
(8)Absatz 8,Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(9)Absatz 9,In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
(10)Absatz 10,Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Absatz 5, negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.
(11)Absatz 11,Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.
(12)Absatz 12,Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Paragraphen 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12128709
Alte Dokumentnummer
N7199959854L