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§ 42 SchUG-BKV

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 53/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute25.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 4201.09.201724.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 4201.09.201231.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 4201.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 4226.06.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 4201.03.199725.06.1999 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Externistenprüfungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden
    1. Ziffer eins
      über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
    2. Ziffer 2
      über einzelne Semester,
    3. Ziffer 3
      über eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 3, in Betracht kommt, oder
    4. Ziffer 4
      als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
  2. Absatz 2,Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.
  3. Absatz 3,Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.
  4. Absatz 4,Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.
  5. Absatz 5,Auf Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, finden die Paragraphen 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.
  6. Absatz 6,Externistenprüfungen gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 4, sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung Paragraph 34, gilt,
    abzulegen.
  7. Absatz 7,Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.
  8. Absatz 8,Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
  9. Absatz 9,In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
  10. Absatz 10,Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Absatz 5, negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.
  11. Absatz 11,Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.
  12. Absatz 12,Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Paragraphen 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Vorprüfung

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119708