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§ 3

Fassungen
01.04.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 100/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2022
§ 301.09.201631.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 301.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 301.03.200731.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 119/2008
§ 301.09.200428.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 104/2004
§ 301.09.200131.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 13/2002
§ 301.04.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 100/1999
§ 301.05.199331.03.1999 BGBl. Nr. 517/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. I Nr. 100/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2002

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage römisch eins genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999, bzw. Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage römisch eins unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
  3. Absatz 3,Für die in der Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
    1. Litera a
      dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
      • Strichaufzählung
        aus Gründen die nicht er zu vertreten hat
      • Strichaufzählung
        die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen
      kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Ziffer 2, Litera a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
    2. Litera b
      dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
      1. Sub-Litera, a, a
        Ziffer 2, Litera a, angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
      2. Sub-Litera, b, b
        Ziffer 2, Litera b, angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.
  4. Absatz 4,Von den in der Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch fünf Litera d, Sub-Litera, a, a, Ziffer 3, im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
    1. Litera a
      dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Ziffer 3, Litera a, angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,
    2. Litera b
      dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Ziffer 3, Litera a, angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR12128714

alte Dokumentnummer

N7199959859L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/P3/NOR12128714