Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.11.2022 — BGBl. I Nr. 227/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2022
§ 301.09.201631.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 301.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 301.03.200731.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 119/2008
§ 301.09.200428.02.2007 § → § BGBl. I Nr. 104/2004
§ 301.09.200131.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 13/2002
§ 301.04.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 100/1999
§ 301.05.199331.03.1999 BGBl. Nr. 517/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2022BGBl. I Nr. 227/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins und römisch eins a genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen römisch eins oder römisch eins a bei Prüferinnen oder Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung. Soweit in Anlage römisch eins oder römisch eins a nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.
  2. Absatz 2,Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999, bzw. Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage römisch eins unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.
  3. Absatz 3,Für die in der Anlage römisch eins a Abschnitt römisch eins Ziffer 2, im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
    1. Litera a
      dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
      • Strichaufzählung
        aus Gründen die nicht er zu vertreten hat
      • Strichaufzählung
        die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen
      kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Ziffer 2, Litera a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
    2. Litera b
      dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
      1. Sub-Litera, a, a
        Ziffer 2, Litera a, angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
      2. Sub-Litera, b, b
        Ziffer 2, Litera b, angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.
  4. Absatz 4,Von den in der Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
    1. Litera a
      dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,
    2. Litera b
      dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  5. Absatz 5,Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.
  6. Absatz 6,Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage römisch eins a gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach Paragraph 63 b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, besteht.
  7. Absatz 7,Für Prüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,), erhöht sich die jeweilige Prüfungstaxe gemäß der Anlage römisch eins für die Prüferin oder den Prüfer um 1,3 Euro und für den Vorsitz und die Schriftführung um jeweils 0,2 Euro.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

10.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40250473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/314/P3/NOR40250473