dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,