Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1976 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II. Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage römisch zwei.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12120052
alte Dokumentnummer
N7197631337L