Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.Paragraph 32, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12128766
Alte Dokumentnummer
N7199961926L