Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.Paragraph 32, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Dabei kann auch der Bedarf gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig,
solange die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht eingelangt sind;
solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR40013574