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§ 45 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4501.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4501.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Beurteilung des Studienerfolges

Paragraph 45, (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.

  1. Absatz 2,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  2. Absatz 3,Bei Abschlußprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) hat bei Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut'' die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden'' zu treten.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128774

Alte Dokumentnummer

N7199961934L