Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1993RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Entfernung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen Paragraph 4, Absatz 2, erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128931
Alte Dokumentnummer
N8190719142L