Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260765