Rechtstracker.at

§ 46 ApoG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 4601.08.200228.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 4601.01.198531.07.2002 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002danach: BGBl. I Nr. 65/2002

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer, öffentlichen Apotheke.

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist, einzubringen.
  2. Absatz 2,Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
  4. Absatz 4,Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
  5. Absatz 5,Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128958

alte Dokumentnummer

N8190719169L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P46/NOR12128958