Rechtstracker.at

§ 46 ApoG

Fassungen
ab 29.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 4601.08.200228.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 4601.01.198531.07.2002 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. I Nr. 22/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke
      1. Litera a
        eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und
      2. Litera b
        beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bei Einbringung des Antrags ist eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002).
  4. Absatz 4,Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der Bedingung der Konzessionserteilung zurückzulegen.
  5. Absatz 5,Über einen Antrag um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P46/NOR40260778