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§ 8 TSG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1998 — BGBl. Nr. 746/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.202430.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 171/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 825.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 801.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 801.01.200831.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 36/2008
§ 801.05.199831.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 66/1998
§ 801.01.199030.04.1998 BGBl. Nr. 746/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 746/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998danach: BGBl. I Nr. 66/1998

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch drei. Abschnitt.

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung

und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete

dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Kennzeichnung von Tieren

Paragraph 8, (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.

  1. Absatz 2,Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Über die vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung nach Absatz eins, oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
  3. Absatz 4,Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
  4. Absatz 5,Die Ohrmarken gemäß Absatz eins und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.
  5. Absatz 6,Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
  6. Absatz 7,In Verkehr gebracht im Sinne der Absatz eins und 2 sind Tiere, die
    1. Ziffer eins
      verkauft oder sonst an andere überlassen werden,
    2. Ziffer 2
      mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht werden, insbesondere anläßlich des Weideganges oder des Deckgeschäftes,
    3. Ziffer 3
      auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben werden oder
    4. Ziffer 4
      geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, oder eine Notschlachtung erfolgt.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129014

Alte Dokumentnummer

N8190929265L