Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung
und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete
dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Kennzeichnung von Tieren
§ 8. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.Paragraph 8, (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Über die vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.Die Kennzeichnung nach Absatz eins, oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(4)Absatz 4,Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.Die Ohrmarken gemäß Absatz eins und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.
(6)Absatz 6,Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7)Absatz 7,In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Tiere, dieIn Verkehr gebracht im Sinne der Absatz eins und 2 sind Tiere, die
verkauft oder sonst an andere überlassen werden,
mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht werden, insbesondere anläßlich des Weideganges oder des Deckgeschäftes,
auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben werden oder
geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung erfolgt.geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, oder eine Notschlachtung erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12129014
Alte Dokumentnummer
N8190929265L