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§ 8 TSG

Fassungen
01.05.1998 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 66/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.202430.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 171/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 825.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 801.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 801.01.200831.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 36/2008
§ 801.05.199831.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 66/1998
§ 801.01.199030.04.1998 BGBl. Nr. 746/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. I Nr. 66/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 36/2008

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch drei. Abschnitt.

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung

und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete

dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Kennzeichnung von Tieren

Paragraph 8, (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.

  1. Absatz 2,Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12142336

Alte Dokumentnummer

N8199851621L