Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1971 bis 10.11.2011 — BGBl. Nr. 221/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 908.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 911.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 901.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 221/1971

Außerkrafttretensdatum

10.11.2011danach: BGBl. II Nr. 360/2011

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im Paragraph 7, vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (Paragraph 5,) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (Paragraph 15,, Absatz 3), hinaus untersagt.
  2. Absatz 2,Das Apothekergremium hat den Aspiranten und den zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob das Ansuchen genehmigt oder abgewiesen wird. Im Falle der Abweisung des Gesuches sind die Abweisungsgründe in der Erledigung anzuführen. Eine abweisende Erledigung der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über die die politische Bezirksbehörde entscheidet.
  3. Absatz 3,Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129288

Alte Dokumentnummer

N8193037522L