Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
11.11.2011 bis 07.07.2016 — BGBl. II Nr. 360/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 908.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 911.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 901.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.11.2011BGBl. II Nr. 360/2011

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016danach: BGBl. II Nr. 177/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im Paragraph 7, vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (Paragraph 5,) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (Paragraph 15,, Absatz 3), hinaus untersagt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132758