Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 18.Paragraph 18,
Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 darf unbeschadet einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder einer sechs Monate nicht überschreitenden und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende Dienstleistung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig anzurechnen sind. Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes RGBl. Nr. 5 aus 1907, darf unbeschadet einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder einer sechs Monate nicht überschreitenden und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende Dienstleistung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig anzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129297
Alte Dokumentnummer
N8193037531L