Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
11.11.2011 bis 07.07.2016 — BGBl. II Nr. 360/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute08.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 1811.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1801.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.11.2011BGBl. II Nr. 360/2011

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016danach: BGBl. II Nr. 177/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vorübergehende Dienstleistung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Apothekerinnen/Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich als Erbringerin/Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden, wenn sie zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
  2. Absatz 2,Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz eins, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
  3. Absatz 3,Eine/Ein Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, hat, wenn sie/er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals nach Österreich wechselt, dies der Österreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich zu melden. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.
  4. Absatz 4,Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer
    1. Ziffer eins
      den Nachweis über ihre/seine Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung darüber, dass sie/er in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs niedergelassen ist und dass ihr/ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
    3. Ziffer 3
      ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis
    vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Absatz 4, Ziffer 3,, bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Von der/Vom Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.
  6. Absatz 6,Die/Der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten einer/eines Apothekerin/Apothekers. Sie/Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den geltenden Disziplinarbestimmungen.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Apothekerkammer und die Pharmazeutische Gehaltskasse können nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.
  8. Absatz 8,Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Einer/Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die/der in Österreich als allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigter Apothekerin/Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      sie/er in Österreich zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      ihr/ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    3. Ziffer 3
      sie/er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132763