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§ 7 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 45/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005
§ 711.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.03.1999BGBl. I Nr. 45/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer über die fachliche Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
  3. Absatz 4,Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Nach Rechtskraft der Genehmigung stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung aus.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
  5. Absatz 6,Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,)

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129919

Alte Dokumentnummer

N8194928506L