Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/1999Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.Paragraph 7, (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer über die fachliche Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht odereinem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Nach Rechtskraft der Genehmigung stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung aus.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,)
Dokumentnummer
NOR12129919
Alte Dokumentnummer
N8194928506L