Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.Paragraph 7, (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2000,) (3)Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht odereinem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,)
Dokumentnummer
NOR40012074