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§ 7 DentG

Fassungen
01.09.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005
§ 711.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2000,)
  2. Absatz 3,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
  3. Absatz 4,Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
  5. Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,)

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR40012074