Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Die Betriebsstätten der selbständigen Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.Paragraph 17, (1) Die Betriebsstätten der selbständigen Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Überprüfung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Die Österreichische Dentistenkammer ist berechtigt, zu jeder Überprüfung einen Vertreter zu entsenden, der dem Berufsstand der Dentisten angehört.
Dokumentnummer
NOR12129931
Alte Dokumentnummer
N8194928518L