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§ 35 DentG

Fassungen
11.03.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 45/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.09.200031.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000
§ 3511.03.199931.08.2000 BGBl. I Nr. 45/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

11.03.1999BGBl. I Nr. 45/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch drei. Abschnitt.

Straf- und Übergangsbestimmungen.

Paragraph 35, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
  3. Ziffer 3
    einer oder mehreren in Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 16, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung, Berufsbezeichnung

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129957

Alte Dokumentnummer

N8194928544L