Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Straf- und Übergangsbestimmungen.
§ 35. (1) WerParagraph 35, (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,einer oder mehreren in Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Strafbestimmung, Berufsbezeichnung
Dokumentnummer
NOR40012078