Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner
bestimmter Ortschaften.Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner, bestimmter Ortschaften.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.
(2)Absatz 2,Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
NOR12130008
alte Dokumentnummer
N8195029004L