Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2006Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.
§ 24.Paragraph 24,
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Dokumentnummer
NOR40079912