Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 751/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59jParagraph 59 j
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. Nr. 751/1996
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59j. (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.Paragraph 59 j, (1) Der Strukturfonds ist von allen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Die vom Strukturfonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die finanziellen Leistungen des Strukturfonds an die Landesfonds und die Mittel für Transplantationen unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
Dokumentnummer
NOR12130465
alte Dokumentnummer
N8195745186L