Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59jParagraph 59 j
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59j.Paragraph 59 j,
(1)Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß Paragraphen 59 d bis 59 g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
Schlagworte
Gerichtsverwaltungsgebühr, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190602