Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
(3)Absatz 3,Für die Donau gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.Für die Donau gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR12130479
alte Dokumentnummer
N8195745344J