Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2020Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221217