Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2023Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 15.Paragraph 15,
Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber oder Ruhr im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden. Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber oder Ruhr im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Absatz eins, genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253163