Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.12.1958 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 116.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

1. TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen.

Paragraph eins, (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

  1. Absatz 2,Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
    1. Litera a
      Heilquellen,
    2. Litera b
      Heilpeloide,
    3. Litera c
      Heilfaktoren.
  2. Absatz 3,Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  3. Absatz 4,Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  4. Absatz 5,Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  5. Absatz 6,Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
  6. Absatz 7,Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130483

Alte Dokumentnummer

N8195818143L