Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
04.11.1995 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 116.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

1. TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches

Paragraph eins, (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

  1. Absatz 2,Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
    1. Litera a
      Heilquellen,
    2. Litera b
      Heilpeloide,
    3. Litera c
      Heilfaktoren.
  2. Absatz 3,Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  3. Absatz 4,Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  4. Absatz 5,Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  5. Absatz 6,Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
  6. Absatz 7,Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
  7. Absatz 8,Neben den in Absatz 7, genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
  8. Absatz 9,Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
  9. Absatz 10,Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Schlagworte

Heilschlamm, Heilschlick

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12138921

Alte Dokumentnummer

N8199551496J