Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.12.1958 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 704.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 716.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Kuranstalten und -einrichtungen.

Paragraph 7, (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Litera a
      ein Heilvorkommen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorhanden ist, für das bereits die Benützungsbewilligung nach Paragraph 3, erteilt oder für das der nach Paragraph 5, Absatz 5, erforderliche Nachweis erbracht wurde,
    2. Litera b
      das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
    3. Litera c
      hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,
    4. Litera d
      die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
    5. Litera e
      die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,
    6. Litera f
      der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.
  2. Absatz 3,Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
  3. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 betrieben werden.
  4. Absatz 5,Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.
  5. Absatz 6,Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera f, gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera f, entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Absatz 2, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Absatz 2, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130489

Alte Dokumentnummer

N8195818149L