(6)Absatz 6,Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera f, gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera f, entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Absatz 2, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Absatz 2, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.