Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
16.12.1958 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1404.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1416.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Enteignungsverfahren.

Paragraph 14, Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

  1. Litera a
    Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.
  2. Litera b
    Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.
  3. Litera c
    Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. Litera d
    Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.
  5. Litera e
    Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130495

Alte Dokumentnummer

N8195818155L