Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
04.11.1995
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Enteignungsverfahren.
§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung: Paragraph 14, Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.
Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.
Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kraft.
Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.
Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.
Dokumentnummer
NOR12138925
Alte Dokumentnummer
N8199551500J