(2)Absatz 2,Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins und 5 Absatz eins,, in Bewilligungsbescheide im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins und 10 Absatz eins,, in Analysen im Sinne des Paragraph 8,, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.