Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
04.11.1995 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1704.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1717.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

römisch zwei. TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

HAUPTSTÜCK A.

Sanitäre Aufsicht.

Paragraph 17, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung der sanitären Vorschriften zu überwachen.

  1. Absatz 2,Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins und 5 Absatz eins,, in Bewilligungsbescheide im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins und 10 Absatz eins,, in Analysen im Sinne des Paragraph 8,, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
  2. Absatz 3,Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für bakteriologischserologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlassen.
  3. Absatz 4,Die Untersuchung kann chemische und mikrobiologische Prüfungen umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkommens oder dem Kurort dienen, sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.
  4. Absatz 5,Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Absatz eins, verletzt werden oder verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12138926

Alte Dokumentnummer

N8199551501J