Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Balneologische Kommission.
§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sanitären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung "Balneologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Antrage stellen kann.Paragraph 19, (1) Zur Beratung der Organe der sanitären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung "Balneologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Antrage stellen kann.
(2)Absatz 2,Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaften auf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommenden Hochschulen, der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4)Absatz 4,Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf.
(5)Absatz 5,Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12130500
Alte Dokumentnummer
N8195818160L