Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
04.11.1995
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Balneologische Kommission.
§ 19. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Kommission eingerichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische Kommission'', die in Fragen grundsätzlicher Art ihre Stellungnahme abzugeben hat und auch von sich aus Vorschläge erstatten kann.Paragraph 19, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Kommission eingerichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische Kommission'', die in Fragen grundsätzlicher Art ihre Stellungnahme abzugeben hat und auch von sich aus Vorschläge erstatten kann.
(2)Absatz 2,Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaften auf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommenden Hochschulen, der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4)Absatz 4,Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf.
(5)Absatz 5,Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12138928
Alte Dokumentnummer
N8199551503J