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§ 22

Fassungen
01.01.1994 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 98/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2204.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 2201.01.199403.11.1995 BGBl. Nr. 98/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 98/1993

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Absatz 3, 4 und 5 treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft

Text

Paragraph 22, (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt werden.

  1. Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Absatz eins, auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung oder die therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 3,Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Absatz eins, ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.
  3. Absatz 4,Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Absatz 3, ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.
  4. Absatz 5,Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130503

Alte Dokumentnummer

N8195818163L