Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 98/1993Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Abs. 3, 4 und 5 treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in KraftAbsatz 3, 4 und 5 treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft
Text
§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt werden.Paragraph 22, (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung oder die therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken bestehen.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Absatz eins, auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung oder die therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Abs. 1 ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Absatz eins, ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.
(4)Absatz 4,Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Absatz 3, ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.
(5)Absatz 5,Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung.Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12130503
Alte Dokumentnummer
N8195818163L