Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
04.11.1995 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2204.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 2201.01.199403.11.1995 BGBl. Nr. 98/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 22, (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, dürfen nach Österreich nur eingeführt werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid eine Einfuhrbewilligung erteilt.

  1. Absatz 2,Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Bescheide nach Absatz eins, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn bekannt wird, daß die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.
  2. Absatz 3,Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Absatz eins, ist keine Einfuhrbewilligung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.
  3. Absatz 4,Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Absatz 3, ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für die Einfuhr von Heilwässern, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, 80/777/EWG, anerkannt sind.
  5. Absatz 6,Einfuhrbewilligungen gemäß Absatz eins, bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 218 Absatz eins d,) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12138930

Alte Dokumentnummer

N8199551505J