Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 24. Einhaltung der Stauhöhe.Paragraph 24, Einhaltung der Stauhöhe.
(1)Absatz eins,Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluß so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedersten zulässigen Wasserstand sinkt, muß der Wasserberechtigte durch Betätigung der Reguliervorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.
(2)Absatz 2,Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde - in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde - die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130561
Alte Dokumentnummer
N8195922223L