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§ 24 WRG 1959

Fassungen
01.10.1997 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 74/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 155/1999
§ 2401.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 2401.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 155/1999

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Einhaltung der Stauhöhe.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluß so lange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedersten zulässigen Wasserstand sinkt, muß der Wasserberechtigte durch Betätigung der Reguliervorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wiederherstellen.
  2. Absatz 2,Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde - in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde - die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141162

Alte Dokumentnummer

N8199747090L